1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Freundschaftsverein Eritrea“.
- Sitz des Vereins ist Darmstadt.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist
selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
- Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Spenden dienen der Vereinsarbeit. Sie dürfen nicht für Verwaltungsaufgaben des Vereins verwendet werden.
3. Zweck
- Zweck
des Vereins ist die selbstlose Förderung der Entwicklungshilfe, der
Völkerverständigung und des Umweltschutzes. In diesem Rahmen hat die
Vereinsarbeit vornehmlich die Ziele:
- Von
der Bevölkerung getragene soziale Einrichtungen auf dem Gebiet der
Volksbildung, Erziehung und Gesundheitsfürsorge in Eritrea zu
unterstützen und zu fördern und damit zur Völkerverständigung
beizutragen,
- Projekte
in Eritrea, die zur Erhaltung oder Verbesserung der natürlichen
Lebensgrundlagen beitragen, zu unterstützen und damit zum Umweltschutz
beizutragen,
- in
Darmstadt und Umgeben die Öffentlichkeit über die Probleme Eritreas zu
informieren und damit zur Völkerverständigung beizutragen.
- Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung
öffentlicher Veranstaltungen aller Art und weiterer Maßnahmen, die dem
Verein zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen.
4. Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über
den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen
die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von drei
Wochen nach Mitteilung an den Antragsteller die nächste
Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet dann mit
einfacher Mehrheit.
- Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei
juristischen Personen durch deren Auflösung oder wenn der
Mitgliedsbeitrag in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht
gezahlt wurde. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt, sobald dem
vorstand das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
- Wenn
ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat, so kann es durch die Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegen werden.
- Mit
dem Eintritt in den Verein erklärt jedes Mitglied, die Ziele und Zwecke
des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Jedes Mitglied verpflichtet
sich, die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Vorstandes zu beachten.
5. Beiträge
- Die
Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit
ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Vereinsmitglieder erforderlich.
6. Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
7. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
- Die
Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden,
wenn das von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes
beim Vorstand beantragt wird.
- Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Jede
satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder.
- Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt, mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
- Zu
Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beratung und
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn dies
in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich angekündigt
wurde.
- Die
Mitgliedersammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle
Aufgaben zuständig, sofern diese Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung
sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet ausserdem
über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Wahl des Vorstandes und
Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen.
8. Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden,
dem/der 3. Vorsitzenden, dem/der Kassenführerin und dem/der
stellvertretenden Kassenführerin. Der Verein wird durch den Vorstand
gerichtlich und aussergerichtlich vertreten. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt. Eine
mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden
von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt. Die Besetzung
der Vorstandsämter wird vom Vorstand festgelegt. Die amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt,
bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufgenommen
haben. Bei Neuwahl eines Vorstandes endet die Amtszeit des bisherigen
Vorstandes.
- Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat sich dabei an die
Richtlinien der Mitgliederversammlung zu halten. Der Vorstand übt seine
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der/die
Vorsitzende oder sein(e) Vertreterin ruft die Vorstanddsitzung bei
Bedarf ein. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Sitzung
mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben wurde und mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse
des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären.
- Der/die Kassenführer/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
- Der/die Kassenführer/in hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
9. Beurkundung der Beschlüsse
- Die
in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem
Protokollführer/in der betreffenden Sitzung zu unterschreiben.
10. Vereinsauflösung und Vermögensbindung
- Wenn
die Hälfte der Mitglieder die Vereinsauflösung beantragt, ist binnen
zwei Wochen eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes
einzuberufen.
- Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
- Die
bei der Auflösung des Vereins erforderliche Liquidation nimmt der
Vorstand vor, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Bei
der Auslösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen folgendem gemeinnützigen Verein zu: Eritrea Hilfswerk
e.V. Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Darmstadt, im November 1995 - Der Vorstand.
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